Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.

Sitz : 97, rte de Luxembourg, L-3515 Dudelange

STATUTEN

Am 13.11.2018 wird zwischen den Unterzeichneten eine Vereinigung ohne Gewinnzweck gegründet, welche dem Gesetz vom 21. April 1928 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck sowie den gegenwärtigen Statuten unterliegt.

Kapitel I : Name, Sitz, Dauer und Aufgaben

Art. 1 – Name und Ursprung

Die Vereinigung trägt den Namen „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“.

Die Vereinigung der Mitglieder der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“, setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Centre d’Incendie et de Secours (CIS) Dudelange gemäss dem Kapitel VIII des Gesetzes vom 27.03.2018 portant organisation de la sécurité civile et création d’un corps grand-ducal d’incendie et de secours (CGDIS).

Art. 2 - Sitz

Der Sitz der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ befindet sich im Centre d’Incendie et de Secours (CIS) Dudelange.

Art. 3 - Dauer

Die Dauer der Vereinigung geht einher mit der Existenz eines Einsatzzentrums des Corps Grand-Ducal d’Incendie et de Secours (CGDIS) in der Stadt Düdelingen.

Art. 4 – Ziele und Aufgaben

Die „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“, hat zum Ziel seine Mitglieder zur Hilfsbereitschaft und zur aktiven Teilnahme an einem effizienten Rettungsdienst innerhalb des Corps Grand-Ducal d’Incendie et de Secours der Stadt Düdelingen zu motivieren.

Zum Erreichen dieses Zieles dienen folgende Aufgaben :

  • das Fördern von Freundschaft, Kameradschaft und Gemeinschaft innerhalb der Gruppe,
  • das Fördern und die Anerkennung des Benevolats,
  • das Gewährleisten der Jugendarbeit,
  • das Gewährleisten der finanziellen Stabilität der Vereinigung,
  • das aktive Mitwirken bei offiziellen Anlässen,
  • Werbung für neue Mitglieder zu betreiben.

Die Vereinigung ist generell zuständig für alle Aktivitäten innerhalb des Einsatzzentrums, welche nicht von der Leitung des CGDIS bestimmt werden.

Die Vereinigung kann alle, zum Erreichen ihres Zieles nötigen Aktivitäten durchführen.

Der Vereinigung ist politisch und ideologisch neutral.


Kapitel II : Mitglieder

Art. 5 - Mitgliedschaft

Die „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ besteht aus :

  • den effektiven Mitgliedern des Centre d’Incendie et de Secours (CIS) Dudelange
  • Ehrenmitgliedern.

Art. 6 – Effektive Mitgliedschaft

  1. a) Effektives Mitglied wird jedes Mitglied des CGDIS, welches dem CIS Düdelingen zugeordnet ist.
  2. b) Ab der definitiven Aufnahme und frühestens ab dem 16. Lebensjahr ist jedes effektive Mitglied nach Zahlen des Mitgliedsbeitrages (siehe Artikel 9) in der Generalversammlung stimmberechtigt.
  1. c) Jedes effektive Mitglied übernimmt folgende Verpflichtungen :
  • die Statuten zu achten, sowie den Verpflichtungen stets diszipliniert nachzukommen,
  • die im Rahmen der Statuten und Reglemente gegebenen Anordnungen genau zu befolgen,
  • gemäss den Bestimmungen des CGDIS im CIS Düdelingen aktiv Rettungsdienst zu verrichten (Ausnahme Jugendliche unter 16 Jahren, sowie effektive Mitglieder, die aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage sind, aktiv am Rettungsdienst teilzunehmen),
  • die Pflicht, bei der Gestaltung des Geschehens im Einsatzzentrum mitzuwirken und das Recht, in eigener Sache gehört zu werden,
  • regelmäßig und pünktlich an allen Einberufungen, wie Versammlungen und festlichen Anlässen aktiv teilzunehmen,
  • Disziplin und Respekt gegenüber den Vorgesetzten und den Mannschaftskameraden.

d) Die effektiven Mitglieder wirken durch ihr Auftreten, ihre Dienstbereitschaft und ihr tätiges Miteingreifen bei allen Aktivitäten auf bereitwilligste Art mit am Gedeihen und Ansehen der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“.

Art. 7 – Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied kann jeder werden, der die „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ in irgendeiner Weise

unterstützt und fördert. Ehrenmitglieder sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.

 

Art. 8 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. a) Tod,
  2. b) freiwilligen Austritt (durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand),
  3. c) Austritt aus dem CIS Düdelingen,
  4. d) Ausschluss durch das CIS Düdelingen gemäss den Disziplinarmassnahmen des CGDIS,
  5. e) Ausschluss durch die Generalversammlung (mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen).

Ad d) : der ernannte Zenterchef des CIS Düdelingen, dessen ernannter Stellvertreter, sowie der

Jugendleiter oder sein Stellvertreter unterliegen ausschliesslich den Disziplinarmassnahmen des

CGDIS. Im Falle wo solche getroffen werden, gelten diese automatisch für die jeweiligen Ämter

der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l“.

Ad e) : bei Verstössen gegen die Statuten und Reglemente der „Amicale vum Zenter Diddeleng

a.s.b.l.“, sowie bei grobem Verschulden, hat der Vorstand das Recht, den Ausschluss eines

2 Mitglieds vorzuschlagen. Der Ausschluss ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen. Der

Grund eines groben Verschuldens ist dabei zu erläutern.

Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes besteht weder Anrecht auf Aus- oder Rückzahlung aus dem

Vermögen der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“, noch Anspruch an irgendeinem finanziellen oder

anderen Besitz der Vereinigung.

Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied ist verpflichtet, das zu seiner Verfügung gestellte

Eigentum der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ oder des CGDIS unverzüglich und unvermittelt

einem Vorstandsmitglied auszuhändigen. Für etwaige böswillig verursachte Schäden muss es

aufkommen. Nachkommen eines verstorbenen Mitgliedes haben keinen Anspruch auf Aus- oder

Rückzahlung aus dem Vermögen der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“.

Art. 9 – Mitgliedsbeitrag

Die Generalversammlung beschliesst einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, welcher vom Vorstand

vorgeschlagen wird. Der jährliche Mitgliedsbeitrag der effektiven Mitglieder beträgt zwischen 5,00 EUR

und maximal 100,00 EUR und ist vor der alljährlichen ordentlichen Generalversammlung zu zahlen.

Kapitel III : Vorstand

Art. 10 – Zusammensetzung

Die Leitung der Vereinigung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes müssen effektive

Mitglieder der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ sein. Dem Vorstand gehören mindestens 7

Personen und maximal 15 Personen an :

  1. a) Der / die Präsident(in),
  2. b) der / die Vize-Präsident(in),
  3. c) der / die Sekretär(in),
  4. d) der / die Kassierer(in),
  5. e) die Beisitzenden.

Um den Ablauf, die Aufgaben, die Weiterbildung und die Übungen des Einsatzzentrums mit den

Aktivitäten der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ zu koordinieren, sind folgende Personen von Amts

wegen stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes :

  1. f) der ernannte Zenterchef des CIS Düdelingen oder dessen ernannter Stellvertreter,
  2. g) der Jugendleiter oder sein Stellvertreter.

Art. 11 – Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand ist das Organ, welches sämtliche Aktivitäten der Vereinigung organisiert. Er ist allein

zuständig, die Finanzmittel der Vereinigung zu verwalten. Er hat die weitgehendsten Befugnisse zur

Führung der Amtsgeschäfte. Alles was nicht ausdrücklich durch die vorliegenden Statuten oder durch das

Gesetz vom 21. April 1928 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck der Generalversammlung

vorbehalten ist, gehört zu seinem Aufgabenbereich.

Der Vorstand hat zusätzlich folgende Kompetenzen:

  1. a) Vorschlagen von internen Reglementen, welche nicht in den Kompetenzbereich des CGDIS fallen,
  2. b) Erteilen von allgemeinen oder speziellen Vollmachten, darunter Bankvollmachten an den

Kassierer und eventuell an andere Vorstandsmitglieder,

  1. c) Festlegen seiner internen Aufgabenverteilung und Ämter,
  2. d) Einberufen der Generalversammlung,
  3. e) Festlegen der Tagesordnung der Generalversammlung,
  4. f) Aufnahme von Mitgliedern,
  5. g) Vorschlagen von auszuschliessenden Mitgliedern (siehe Artikel 8).

3 Der Vorstand kann beschließen, genau definierte Aufgaben, zeitlich begrenzt, an bestimmte Personen zu

delegieren.

Er kann Kommissionen einsetzen, denen jedoch mindestens ein Vorstandsmitglied angehören muss.

Er kann Einzelpersonen als Berater oder Beobachter einsetzen.

Die „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ ist in allen Fällen durch die gemeinsame Unterschrift von

zwei Vorstandsmitgliedern gebunden, darunter obligatorisch die des Präsidenten oder des Vize

Präsidenten.

Alle Gerichtsverfahren werden im Namen der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ durch den Vorstand

geführt.

Art. 12 - Präsident, Vize-Präsident

Dem Präsident unterliegen folgende Aufgaben :

  1. a) der Vorsitz und die Leitung der Vorstandssitzungen, der Mitgliederversammlungen und der

Generalversammlung;

  1. b) die Vertretung des „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ bei öffentlichen Anlässen;
  2. c) die Beaufsichtigung der Ausbildung der Jugendabteilung durch den Jugendleiter;
  3. d) die Vertretung des Vorstandes bei etwaigen Gerichtsverfahren.

Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten werden dessen Aufgaben vom Vize-Präsidenten

übernommen.

Der Präsident, respektiv der Vize-Präsident können sich in Abwesenheits- oder Verhinderungsfall durch

ein Vorstandsmitglied vertreten lassen.

Art. 13 - Sekretär; Kassierer

Der Sekretär führt das Mitgliederverzeichnis. Er erledigt alle schriftlichen Arbeiten, wie Korrespondenz,

Einberufung zu Generalversammlung, Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Aktivitäten. Er

verfasst die Berichte über Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Generalversammlungen.

Der Kassierer versieht das Kassenwesen der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“. Er führt

ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben und legt Rechnungen ab. Zahlungen werden

geleistet und Rechnungen beglichen nach den vom Vorstand genehmigten Regeln. Er vertritt die

„Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ gegenüber Geldinstituten bei allen laufenden Geschäften.

Der Kassierer hält das Kassen- und das Kontenbuch dem Vorstand zu jeder Zeit zur Einsicht bereit.

Verschiedene Aufgaben des Kassierers und des Sekretärs können nach Einverständnis des Vorstandes

an andere Mitglieder des Vorstandes delegiert werden.

Art. 14 – Ablauf der Vorstandssitzungen

Der Vorstand versammelt sich nach Einberufung durch den Präsidenten, jedesmal wenn dies im

Interesse der Vereinigung nötig ist, oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies wünschen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die

Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Stimmenthaltungen werden zur Festlegung

der notwendigen Mehrheit zur Annahme eines Beschlusses nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit

zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Der Sekretär erstellt ein Protokoll der Vorstandssitzungen. Nach Annahme der Berichte durch den

Vorstand, werden diese den Mitgliedern in geeigneter Art und Weise zugänglich gemacht. Der Vorstand

kann entscheiden, Personalfragen nicht zu veröffentlichen.

4 Art. 15 – Wahlen

Kandidaten für einen Vorstandsposten müssen großjährig und mindestens zwei volle Jahre effektives

Mitglied der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ sein.

Kandidaturen von neuen Bewerbern sowie den wieder wählbaren müssen schriftlich spätestens 5 Tage

vor dem Datum der Generalversammlung beim Präsidenten, Vize-Präsidenten oder Sekretär

angekommen sein.

Die Mitglieder des Vorstandes werden in verschränkter Reihenfolge auf die Dauer von 4 Jahren von der

Generalversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit bestimmt. Diese teilweise Erneuerung des

Vorstandes geschieht alle 2 Jahre.

Bei eventueller Stimmengleichheit bei sämtlichen Wahlen erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei erneuter

Stimmengleichheit nach einem zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

Nach Ablauf ihres Mandates sind die Mitglieder wieder wählbar.

Nach den Wahlen, bestimmt der Vorstand in seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vize-Präsidenten,

einen Sekretär und einen Kassierer.

Wird ein Vorstandsposten vor Ablauf der normalen Mandatsdauer frei, so kann der Vorstand den Posten

vorläufig neu besetzen, unbeschadet der Bestätigung durch die nächste Generalversammlung.

Im Falle einer Neubesetzung vor Ablauf der normalen Mandatsdauer übernimmt das neue

Vorstandsmitglied den Posten für die restliche Mandatsdauer.

Art. 16 – Vorstandsmitgliedschaft

Die Vorstandsmitglieder treten aus ihrem Amt aus durch:

  1. a) Tod,
  2. b) freiwilligen Austritt,
  3. c) Nicht-Wiederwahl,
  4. d) Ausschluss als Mitglied.

Ein vorzeitig, auf eigenen Wunsch hin, austretendes Vorstandsmitglied muss schriftlich beim Präsidenten,

Vize-Präsidenten oder Sekretär demissionieren.

Vorstandsmitglieder können ihres Postens vorübergehend oder vorläufig durch mehrheitlichen

Vorstandsbeschluss enthoben werden, wenn sie gegen die Statuten und Reglemente der „Amicale vum

Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ verstossen, wenn sie ihren Pflichten nicht gewachsen sind, sowie bei grobem

Verschulden. Der Vorstand ist in diesem Falle nur beschlussfähig, wenn ¾ der Mitglieder anwesend sind.

Eine vorläufige Amtsenthebung kann nur bis zur nächsten Generalversammlung ausgesprochen werden.

Letztere entscheidet über eine endgültige Amtsenthebung, respektiv Ausschluss.

Kapitel IV : Zusätzliche statutarische Posten

Art. 17 – Jugendabteilung

Eine Jugendabteilung soll nach Möglichkeit und gemäß dem Reglement der Nationalen

Jugendkommission gegründet und gefördert werden. Die Jugendabteilung hat die Aufgabe, seine

Mitglieder in die Themenfelder des Rettungsdienstes heranzuführen.

Art. 18 – Jugendleiter im Rettungswesen

Der Jugendleiter unterrichtet die Jugendfeuerwehr nach den Reglements und Vorschriften der Nationalen

Jugendfeuerwehrkommission und des CGDIS. Er legt dem Zenterchef Rechenschaft ab.

5 Der Jugendleiter und seine Stellvertreter erfüllen die vorgesehenen Bedingungen der Nationalen

Jugendfeuerwehrkommission und des CGDIS.

Kapitel V : Generalversammlung

Art. 19 – Zeitpunkt

Die alljährliche ordentliche Generalversammlung muss bis Ende März des Jahres abgehalten werden.

Neben der ordentlichen Generalversammlung können je nach Bedarf Mitgliederversammlungen

einberufen werden.

Art. 20 – Einberufung

Die Einberufung einer Generalversammlung und ihre Tagesordnung muss den effektiven Mitgliedern

mindestens 30 Tage im voraus schriftlich vom Vorstand mitgeteilt werden.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf Wunsch des Vorstandes hin einberufen

werden.

Aufgrund einer schriftlichen und begründeten, von wenigstens 1/5 der effektiven Mitglieder

unterschriebenen Anfrage, muss innerhalb von 2 Monaten vom Vorstand eine außerordentliche

Generalversammlung einberufen werden.

Die Generalversammlung ist öffentlich.

Art. 21 – Tagesordnung

Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung der Generalversammlung. Alle Vorschläge, welche von einem

1/20 der Mitglieder der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ unterschrieben sind, müssen auf die

Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie bis spätestens 10 Tage vor dem Datum der

Generalversammlung beim Präsidenten, Vize-Präsidenten oder Sekretär eingebracht wurden.

Art. 22 – Aufgaben

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. a) Wahl der Vorstandsmitglieder (falls erforderlich),
  2. b) Genehmigung des Tätigkeitsberichts,
  3. c) Genehmigung der Kassenberichte und Kassenprüfberichte,
  4. d) Entlastung des Kassierers,
  5. e) Wahl der Kassenrevisoren,
  6. f) Genehmigung des Budgets und Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
  7. g) Entlastung des Vorstandes,
  8. h) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  9. i) Annahme eventuell erforderlicher Statutenänderungen,
  10. j) Ausschluss von Mitgliedern,
  11. k) Alle Punkte die der Generalversammlung gemäß Gesetz vom 21. April 1928 über die

Vereinigungen ohne Gewinnzweck vorbehalten sind,

  1. l) Auflösung der Vereinigung gemäß Art. 20 und 21 des Gesetzes vom 21. April 1928 über die

Vereinigungen ohne Gewinnzweck.

Art. 23 – Ablauf

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten respektiv vom Vize-Präsidenten geleitet.

6 Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich nicht durch

Vollmacht vertreten lassen.

Die Generalversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Einzige Ausnahme hierzu sind

Statutenänderungen (gemäß Artikel 25) sowie die Auflösung, respektiv die Fusion der Vereinigung

(gemäß Artikel 28).

Falls mehr als 1/3 der anwesenden Mitglieder es wünscht, muss in geheimer Wahl zum betreffenden

Punkt abgestimmt werden.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Art. 24 – Kassenrevisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Kassenrevisoren, welche

  1. a) nicht im ersten oder zweiten Verwandschaftsgrad zum Kassierer stehen dürfen,
  2. b) nicht (Ehe)partner des Kassierers sein dürfen.

Die Wahl geschieht jährlich per Akklamation, oder – wenn sich mehr Kandidaten melden – durch geheime

Wahl.

Ihre Aufgabe besteht darin, den Kassenbericht, den der Kassierer der Generalversammlung zur

Abstimmung vorlegt, zu kontrollieren, und der Generalversammlung und dem Vorstand einen mündlichen

Bericht über das Resultat dieser Kontrolle zu machen.

Sämtliche Dokumente, welche sie zur Kontrolle der Kasse benötigen, müssen Ihnen zeitlich zur

Verfügung stehen, so dass die Kontrolle spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung stattfinden

kann.

Art. 25 – Statutenänderung

Über eine eventuelle Statutenänderung entscheidet die Generalversammlung. Die Generalversammlung

kann die Statuten nur abändern, wenn die zur Änderung anstehenden Punkte in der Einberufung zur

Generalversammlung aufgeführt sind und wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

Wenn keine 2/3 der Mitglieder anwesend sind, kann eine zweite Generalversammlung einberufen

werden, wobei die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.

Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist in jedem Fall bei der Abstimmung erforderlich,

unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Kapitel VI : Zusätzliche Bestimmungen

Art. 26 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 27 – Haftung

Die „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ übernimmt keine Haftung für erlittene Schäden während

ihren Aktivitäten. Schadensansprüche können nur nach den geltenden gesetzlichen oder

reglementarischen Regeln gestellt werden.

Art. 28 – Auflösung, Fusion

Eine eventuelle Auflösung der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“, respektiv eine Fusion mit einer

anderen „Amicale“ („Amicale“ gemäss dem Kapitel VIII des Gesetzes vom 27.03.2018 portant

7 organisation de la sécurité civile et création d’un corps grand-ducal d’incendie et de secours (CGDIS)),

kann nur erfolgen, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung 2/3 der Mitglieder

anwesend sind.

Wenn keine 2/3 der Mitglieder anwesend sind, kann eine zweite Generalversammlung einberufen

werden, wobei die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.

Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist in jedem Fall bei der Abstimmung erforderlich,

unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Im Falle der Auflösung der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“, wird das Liquidationsverfahren von

der Generalversammlung festgelegt. Nach Begleichung aller Schulden wird das Vermögen der „Amicale

vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ einer ähnlichen Vereinigung, gemäss Beschluss der Generalversammlung

übertragen.

Art. 29 – Nicht vorgesehene Fälle

Für alle, in den vorstehenden Satzungen nicht ausdrücklich vorgesehenen Fälle gelten die allgemeinen

Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1928 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck.

Art. 30 – Übergangsregelungen

  • Der ehemalige Verwaltungsrat des „Centre d’Intervention Dudelange“ übernimmt die Geschäfte

vorübergehend bis zur ersten Generalversammlung der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“.

  • Am Datum der ersten Generalversammlung der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ müssen

die Kandidaten für einen Vorstandsposten keine zwei volle Jahre effektives Mitglied sein.

  • Während der ersten Generalversammlung der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ werden die

7 erstgewählten Vorstandsmitglieder für 4 Jahre und die übrigen für 2 Jahre gewählt.

  • Die „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“ übernimmt sämtliche Aktiva und Passiva des

ehemaligen „Centre d’Intervention Dudelange“.

  • Das erste Geschäftsjahr beginnt am Gründungsdatum der „Amicale vum Zenter Diddeleng a.s.b.l.“

und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

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